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Bedeutung eines Tarifvertrags für den Arbeitsvertrag

Für viele Arbeitverhältnisse ergeben sich wesentliche Bedingungen aus einem Tarifvertrag. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Parteien eines Tarifvertrages und dadurch tarifgebunden sind.

 

Ein Tarifvertrag kann aber auch kraft Allgemeinverbindlicherklärung des Arbeitsministeriums, Gesamtzusage des Arbeitgebers, betrieblicher Übung oder Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis gelten.

In allen Fällen ist die Vereinbarung von günstigeren Bedingungen als den im Tarifvertrag enthaltenen möglich. Bei fehlender Tarifbindung sollte der Arbeitnehmer insbesondere darauf achten, dass die Geltung der Tarifbestimmungen im Wege einer sogenannten "dynamischen Verweisung" in den Einzel-Arbeitsvertrag einbezogen werden, also etwa durch den Nachsatz "in der jeweils gültigen Fassung".

Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch an späteren Besserstellungen durch Neu-Verhandlung des jeweiligen Tarifvertrags teil hat. Achtung: Nach der Rechtsprechung haben solche Bezugnahmeklauseln, egal ob dynamisch oder nicht, keine Wirkung für künftige Tarifverträge, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers wegfällt!

 

Außertarifliche Mitarbeiter

Zum Kreis der sogenannten AT-Mitarbeiter, also außertariflichen Mitarbeiter, gehört, wer mit einer Aufgabe betraut ist, die höhere oder andere Anforderungen stellt, als sie für die höchste tarifliche Vergütungsgruppe definiert sind, und ein Gehalt oberhalb der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe erhält. Für diese Arbeitnehmer gilt es, darauf zu achten, dass sie durch die Vertragskonditionen effektiv nicht "Unter-Tarif" arbeiten, also schlechter gestellt sind als Tarif-Mitarbeiter, weil etwa die gegenüber den Tarifmitarbeitern geleisteten Mehrarbeitsstunden nicht durch einen entsprechend erhöhte Vergütung ausgeglichen werden. Hier ist es wichtig, für eine möglichst genaue Regelung der Arbeitsaufgaben und –zeiten zu sorgen.

Ist das Gehalt eines AT-Mitarbeiters unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden deutlich geringer als das vergleichbarer Tarif-Mitarbeiter, kann man ein Mehr unter Umständen einklagen. Denn wo ein Tarifvertrag anwendbar ist und ein Mindestabstandsgebot enthält, da hat nach Auffassung der Arbeitsgerichte jeder Arbeitnehmer, der eine außertarifliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf entsprechende Bezahlung. Sonst hätte ihm der Arbeitgeber keinen AT-Vertrag geben dürfen. Besser ist es aber in jedem Fall, auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und deren Bestimmung im Arbeitsvertrag schon bei Vertragsschluss zu achten.

Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die als Berufsanfänger sogenannte "Post-Doc-" oder "Trainee-Stellen" annehmen. Solche werden insbesondere Hochschulabsolventen gerne angeboten. Unter dem Vorwand der während der Laufzeit gebotenen systematischen Einführung und Ausbildung im Unternehmen werden hier oftmals versteckt Billig-Arbeitsplätze zu ausbeuterischen Konditionen angeboten. Der Arbeitnehmer sollte in einem solchen Fall jedenfalls sicherstellen, dass ein genauer Ausbildungsplan (im Rahmen einer Trainee-Stelle) vereinbart wird bzw. festgelegt ist, wie viel Zeit zur Weiterbildung zur Verfügung steht (Post-Doc-Stelle). Ansonsten besteht auch hier die Gefahr, dass vom Arbeitnehmer gegen schlechte Bezahlung unverhältnismäßig viel Arbeitsleistung gefordert wird.

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