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Stichwort:
Erläuterung:

Mit einer weiten Klausel betreffend die Versetzbarkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag versuchen Arbeitgeber, das Direktionsrecht über die vereinbarte Tätigkeit und u.U. auch den vereinbarten Arbeitsort hinaus zu erweitern.

Unklar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob mit einer weiten Versetzungsklausel auch eine dementsprechende Ausweitung der Sozialauswahl verbunden ist.

Eine Versetzungsklausel mit der Formulierung: "Der Firma bleibt vorbehalten, dem Arbeitnehmer jederzeit eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht", ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil v. 09.01.2007, Az.: 9 Sa 1099/06) unwirksam, weil sie nach § 307 Absatz 2 Nr.1 BGB eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.