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Stichwort:
Erläuterung:

Die Verschwiegenheitspflicht - auch arbeitsvertragliche Schweigepflicht genannt - kann im Arbeitsvertrag durch eine entsprechende Klausel und bei entsprechender Veranlasssung (Tätigkeit) erweitert werden.

Allerdings dürfte in der Weitergabe des eigenen Gehalts an Kollegen, Partner, Bank, Vermögensberater u.a. ein Verstoß gegen eines Verschwiegenheitspflicht nicht liegen, selbst wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag geregelt wäre.

Auch die Verschwiegenheitspflicht muss nämlich der AGB-Kontrolle der Arbeitsgerichte standhalten und darf nicht unangemessen sein.

Mehr Informationen auf der Seite Verschwiegenheitspflicht.de