In einem Arbeitsvertrag findet sich häufig eine Verweisung auf einen Tarifvertrag.
Die weiteste Form ist die volle Verweisung auf einen Tarifvertrag, so dass der Arbeitsvertrag nur ergänzende Regelungen enthält, die im Tarifvertrag fehlen oder nicht geregelt werden können - wie etwa der individuelle Arbeitsbeginn).
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, soll durch eine sog. Gleichstellungsklausel erreicht werden, dass die tariflichen Regelungen auch für die die mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht tarifgebundenen Mitarbeiter gelten. Das betrifft sowohl die guten Regelungen (Gehalt, Erhöhungen, Sonderleistungen, Mehrurlaub gegenüber dem BUrlG etc.) als auch die schlechten Regelungen (Pflicht zu Mehrarbeit, Verfallfrist etc.).
Ebenfalls möglich ist es, dass ein Tarifvertrag in Bezug genommen wird, "soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts abweichendes geregelt ist". Damit gehen die speziellen Regelungen des Arbeitsvertrags dem ansonsten geltenden Tarifvertrag vor, allerdings nur wenn und solange keine Tarifbindung besteht.
Die Auswahl an Klauseln zur Berücksichtigung eines Tarifvertrags ist sehr umfangreicht. So werden zum Teil nur bestimmte Teile eines Tarifvertrags einbezogen, z.B. die Eingruppierungsregelungen sowie die Kündigungsfristen.
Wieder andere Arbeitsverträge enthalten nur Regelungen "in Anlehnung" an einen Tarifvertrag oder "entsprechend BAT". Hier muss ausgelegt werden, was damit konkrte gemeint ist.
Mehr Informationen zu Tarifverträgen auf der Seite Tarifrecht.de