Mancher Arbeitsvertrag enthält eine Schriftformklausel für nachträgliche Änderungen. Man unterscheidet einfache und doppelte Schriftformklauseln.
Beispiel für eine einfache Schriftformklausel:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind."
Beispiel für eine doppelte Schriftformklausel:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis."
Eine einfache Schriftformklausel kann man aber einvernehmlich auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent, also ohne Schriftform) aufheben, streng genommen ist sie daher nichts wert. Deswegen ist in der Praxis des Vertragsrechts die doppelte oder auch qualifizierte Schriftformklausel beliebt.
Danach soll auch die Aufhebung der Schriftformerfordernisses der Schriftform bedürfen, also nicht konkludent möglich sein. Das Bundesarbeitsgericht steht sog. doppelten Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag allerdings skeptisch gegenüber und hat die oben wiedergegebene Klausel für unwirksam erklärt. Eine wirksame Schriftformklausel könnte der Entstehung einer betrieblichen Übung oder einer Konkretisierung des Direktionsrechts entgegenstehen.
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