In den meisten Arbeitsverträgen finden sich Regelungen zur Probezeit. Meistens wird nur eine Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist vereinbart. Etwa so:
"Der Arbeitnehmer wird ab dem 1.1. als Angestellter im Vertrieb unbefristet eingestellt. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen."
Die zulässige Dauer einer Probezeit richtet sich nach den Anforderungen der Beschäftigung. Üblich sind zwischen drei und sechs Monate, in außergewöhnlichen Fällen (z.B. besonders verantwortungsvolle Positionen) können auch neun oder zwölf Monate vereinbart werden.
Ein echtes Probearbeitsverhältnis und damit eine Befristung stellt folgende Regelung dar:
"Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom 1. 1. bis 30.6 zur Erprobung als Angestellter im Vertrieb eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird. Während der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses können beide Seiten mit einer Frist von einem Monat kündigen."
Probezeit und Wartezeit werden von Nichtjuristen immer durcheinandergebracht. Die Probezeit ist nicht die Zeit, in der man noch keinen Kündigungsschutz hat, das ist die Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
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