Der Betriebsrat hat beim Arbeitsvertrag insoweit mittelbar ein Mitbestimmungsrecht, als die Einstellung eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig ist.
Da der Abschluß des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme auseinanderfallen können - auch derart, dass aus Dringlichkeit zuerst die Beschäftigungsaufnahme erfolgt und erst später der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird -, muss der Betriebsrat immer zum frühestmöglichen der beiden Zeitpunkte beteiligt werden.
Die mangelhafte Mitbestimmung lässt allerdings die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem insoweit "unschuldigen" Arbeitnehmer unberührt, er behält also den Vergütungsanspruch, darf nur nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Auch der im Unternehmen verwendete Formulararbeitsvertrag muss dem Betriebsrat vorgelegt werden, damit er die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Sinne des § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Rahmen seiner Aufgaben überprüfen kann. Dabei kann er unter Umständen sogar einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat beim Inhalt des Arbeitsvertrags mitbestimmen könnte.
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