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Stichwort:
Erläuterung:

Arbeitnehmer mit Minijob (sog. Minijobber), die im Rahmen einer sog. geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingesetzt werden, können zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen, aber Sie haben Anspruch auf eine Niederschrift mit den wichtigsten Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG).

Bei Arbeitnehmern, die einen Minijob ausüben, ist sogar zusätzlich zu den in § 2 Nachweisgesetz (NachwG) genannten Angaben der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Ein Arbeitsvertrag für den Minijob ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag, mit allen Pflichten eines Arbeitnehmers, aber auch allen Rechten. Im Minijob hat man Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und Weihnachtsgeld, jedenfalls wenn es alle anderen Vollzeitbeschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten bekommen.

Es gilt auch für den Arbeitvertrag mit einem Minijobber die allgemeine Warnung vor dem Mustervertrag. Nur individuell durchdachte Verträge sind gute Verträge. Auch beim Arbeitsvertrag für den Minijob.

Mehr Informationen auf der Seite Minijob.tv