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Stichwort:
Erläuterung:

Der Normalfall der Kündigung, d.h. die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen gebunden. Welche Kündigungsfrist dabei einzuhalten ist, ist nicht immer einfach festzustellen.

Die jeweils gültigen Fristen können sich nämlich aus dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder sogar betrieblichen Vereinbarungen ergeben. In der Regel sind die Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestkündigungsfristen, die durch den Arbeitsvertrag unterschritten werden dürfen. Allerdings können die gesetzlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag unterschritten werden. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöhen sich auch die Kündigungsfristen, allerdings gesetzlich nur für den Arbeitgeber. Dabei werden nur Zeiten nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers berücksichtigt. Im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann aber vereinbart werden, dass die verlängerten, nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen auch für die Arbeitnehmerkündigung gelten soll. So geschieht es auch meist. Nur zu Gunsten des Arbeitnehmers können einzelvertraglich längere Kündigungs-fristen als in § 622 BGB vorgesehen vereinbart werden. Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst mit dem nächsten Tag zu laufen beginnt. Liegt der Beginn oder das Ende der Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich Beginn bzw. Ende nicht auf den nächsten Werktag, wie dies § 193 BGB vorsieht. Auf Kündigungsfristen ist § 193 BGB nämlich nicht entsprechend anzuwenden. Die Frist endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis - hier: der Zugang der Kündigung - fällt. Die Berechnung sollte im Zweifel Fachleuten überlassen werden, denn ein Fehler bei der Berechnung kann teuer werden. Bei einer zu spät zugegangenen Kündigung, ebenso wie bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aus anderen Gründen, gilt die Kündigung als zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Kündigungstermin ausgesprochen.

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)