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Stichwort:
Erläuterung:

Die ordentliche Kündigung - also die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist - des Arbeitsvertrags ist auch für den Arbeitgeber grundlos möglich, sofern nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.

Dessen Anwendung setzt allerdings seit 2004 voraus, dass im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer - Geschäftsführer und Auszubildende nicht mitgerechnet - beschäftigt sind und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als sechs Monate beschäftigt wurde. Im Kleinbetrieb und bei einer Betriebszugehörigkeit von unter sechs Monaten geniessen Arbeitnehmer hingegen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber dem Arbeitsgericht rechtfertigen muß, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig - also innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung - klagt: Eine schriftliche Begründung der Kündigung muss im Kündigungsschreiben ebensowenig enthalten sein wie eine Angabe der Kündgungsfrist. Allerdings ist eine mündliche Kündigung unwirksam, denn in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für die Kündigung die Schriftform vorgeschrieben.

Im Falle einer Kündigung sollte schnellstmöglich ein versierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, da nach § 4 KSchG eine Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht nur bei Klageerhebung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich ist.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer ist immer ohne Grund möglich, allerdings muss auch der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist einhalten und die Schriftform beachten.

Mehr zur Kündigung des Arbeitsvertrags auf dieser Seite oder unter Kuendigung.de