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Stichwort:
Erläuterung:

Der Formulararbeitsvertrag ist ein für eine unbestimmte Zahl - mindestens drei, so das Bundesarbeitsgericht v. 25.05.2005, Az.: 5 AZR 572/04 - von Arbeitnehmern vorformulierter einheitlicher Arbeitsvertragstext, den ein Unternehmen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern einsetzt.

Oder wie es das Bundesarbeitsgericht (Beschluß v. 16.11.2005, Az.: 7 ABR 12/05) formuliert:

"Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind [...] Die Formulare wurden bzw. werden von der Arbeitgeberin standardmäßig bei der Einstellung von Arbeitnehmern verwandt. Sie enthalten Vertragsbestimmungen, die nicht einzelvertraglich ausgehandelt, sondern von der Arbeitgeberin gestellt und für eine Vielzahl von Vereinbarungen vorformuliert wurden. Sie stellen keine individuellen Abreden ohne kollektiven Charakter dar."

Formulararbeitsverträge unterliegen dem Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl hinsichtlich der Beachtung der Bestimmungen des Nachweisgesetzes als auch der Normen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BAG, Beschluß v. 16.11.2005, Az.: 7 ABR 12/05).

Mehr Informationen auf der Seite Formulararbeitsvertrag.de