Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bestimmte Arbeiten zuweisen, insbesondere die Art der Arbeit bestimmen. Der Arbeitnehmer ist also weisungsgebunden. Das Weisungsrecht wird begrenzt durch den Arbeitsvertrag und andere höherrangige Rechtsquellen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetze, Richtlinien).
Das Dirketionsrecht betrifft in der Regel die Bereiche
Art der Tätigkeit und die Ausführung
Ort der Tätigkeit und die
Zeit der Tätigkeit
Das Direktionsrecht ist ein einseitiges Leistunsgbestimmungsrecht und muss gemäß § 315 III BGB billigem Ermessen entsprechen.
Rechtmäßigen Weisungen muss der Arbeitnehmer nachkommen, sonst drohen Abmahung und Kündiugung. Bei rechtswidrigen Weisungen hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Leistungsverweigerung.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen zulässigem Direktionsrecht und Änderungskündigung insbesondere wenn eine andere Tätigkeit übertragen werden soll. Ist die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vage und/oder enthält der Arbeitsvertrag eine Öffnungsklausel, die auch eine Übertragung einer anderen Tätigkeit zulässt, geht das Direktionsrecht recht weit. Ist die Tätigkeitsbeschreibung sehr konkret, ist das Direktionsrecht eng und die Übertragung einer anderen Tätigkeit schwierig.
Bei der Veränderung der Lage der Arbeitszeit ist zu beachten, dass ein Betriebsrat hier ein Mitebestimmungsrecht hat.