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Stichwort:
Erläuterung:

Der Betriebsrat hat nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Informationsrecht über die im Betrieb eingesetzten Formulararbeitsverträge.

Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluß v. 16.11.2005 Az.: 7 ABR 12/05).

Um seiner Überwachungsaufgabe nachkommen zu können, kann er unter bestimmten Umständen einen Sachverständigen zur Prüfung der Arbeitsverträge hinzuziehen. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG allerdings alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß v. 16.11.2005, Az.: 7 ABR 12/05) nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.

Mehr Informationen auf der Seite Informationsrechte.de