Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) finden sich vorzugsweise im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Allerdings gibt es sie auch in Form einer im Betrieb bekanntgemachten Arbeitsordnung.
Diese dürften nur noch in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung oder bei einem eindeutigen Hinweis im Arbeitsvertrag zulässig sein, da nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform auszuhändigen sind.
Auch die Allgemeinen Arbeitsbedingungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der arbeitsgerichtlichen AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Allgemeine (tarifliche) Arbeitsbedingungen werden üblicherweise im Manteltarifvertrag geregelt. Zu den tariflich geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen gehören etwa Bestimmungen über die Dauer und die Verteilung der Arbeitszeit, die Einstellung sowie die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer; außerdem Mehrarbeits- und Zeitzuschläge (Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit), Arbeitsbereitschaft, Zeugnis, Probezeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderurlaub.
"Allgemeine Arbeitsbedingungen" lautete auch der ABSCHNITT III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT), der die §§ 6 bis 14 BAT umfasste. Mit "Allgemeine Arbeitsbedingungen" ist auch jeweils der § 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVÖD) bzw. des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) überschrieben.
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