Ein Arbeitsvertrag wird geschlossen, indem sich die Parteien, Arbeitgeber und zukünftiger Arbeitnehmer darüber einig werden, dass Arbeit gegen Entgelt geleistet werden soll.
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Arbeitgeber gemäß zudem verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Einstellung Auskunft zu geben und dessen Zustimmung einzuholen.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht an eine Form gebunden und kann auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Im Ergebnis kann ein Arbeitsverhältnis also auch durch mündliche Zusage oder Handschlag geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber – auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und bei Aushilfstätigkeiten - dringend zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu raten. Sollten einzelne Vertragsbestandteile streitig werden, drohen sonst Beweislastnachteile.
Zudem hat der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz sowieso die Pflicht, dem Arbeitnehmer spätestens nach einem Monat eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen unterschrieben zu überreichen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen, so z. B., wenn tarifvertragliche Ausschlussfristen nicht gewahrt wurden (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 05.11.2003, Az.: 5 AZR 676/02). Schon aus diesem Grund sollte immer ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden.
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