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Kündigung Arbeitsvertrag

Durch die Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Zukunft beendet.

  

Die Kündigung wird mit Zugang beim Vertragspartner wirksam und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Dem Kündigenden muss auch ein entsprechendes Kündigungsrecht zustehen.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit zudem der Schriftform. Begründet werden muss die Kündigung zwar nicht unbedingt. Doch im Falle der Kündigung z.B. von Schwangeren, Schwerbehinderten oder eines Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit gelten diesbezüglich Ausnahmen.

Nicht wenige Arbeitnehmer glauben, sie seien gesetzlich vor einer Kündigung des Arbeitsvertrages geschützt oder hätten gar einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das ist leider beides so nicht richtig.

Kündigungsschutz genießt nur ein Teil der Arbeitnehmer, nämlich diejenigen, die länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann der Arbeitnehmer die Kündigung beim Arbeitsgericht auf ihre soziale Rechtfertigung - so nennen die Juristen das - überprüfen lassen.

 

Auf Kuendigung.de erfahren Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz auch für Sie gilt...

und was Sie beachten müssen, wenn Sie gekündigt worden sind.

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