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Arbeitsvertragsklauseln

Als Folge der oft langen Laufzeiten von Arbeitsverträgen kann sich ergeben, dass Gesetzesänderungen oder insbesondere Änderungen in der Rechtsprechung dazu führen, dass einzelne Klauseln nach Jahren für unwirksam erklärt werden, was teilweise unvorhersehbaren Schäden hervorrufen kann.

 

Das Erstellen von Arbeitsverträgen ist nicht einfach und erfordert deshalb ein fundiertes Fachwissen. Oft merkt man erst in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, dass eine Regelung nicht den Erwartungen entspricht und zu überraschenden Ergebnissen führt.

Diese Situation wurde durch die Schuldrechtsreform noch verschärft. Seit dem 01.01.2002 unterliegen auch Formulararbeitsverträge einer umfassenden AGB-Kontrolle. Während das AGB-Gesetz Arbeitsverträge noch ausdrücklich von der Inhaltskontrolle ausgenommen hatte, unterliegen diese nun auch der Inhaltskontrolle der in das BGB neu integrierten §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar wird in § 310 Abs. 4 BGB angeordnet, dass bei der Kontrolle von Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, doch ist in Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen noch sehr umstritten, was genau darunter zu verstehen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 04.03.2004, Az.: 8 AZR 196/03).

Bei der AGB Kontrolle ist darauf hinzuweisen, dass eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, d.h., eine Zurückstufung auf das zulässige Maß, nicht vorgesehen ist und auch nicht stattfindet. In Betracht kommt nur bei sogenannten Altfällen eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht. Überschreitet eine neue Klausel das zulässige Maß, so ist die Klausel insgesamt unwirksam und es gilt gemäß § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

 

„Dem Zweck der §§ 305 ff. BGB kann eine Aufrechterhaltung der beanstandeten Klausel mit eingeschränktem Inhalt nicht entnommen werden. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Damit würde nicht verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Erst in einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen.“

Man denke hier nur an die Formulierungen von Widerrufsvorbehalten, die noch vor Jahren zulässig waren, wo aber von den Arbeitsgerichten dann die Anforderungen erhöht worden sind.
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