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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
hallo, ich arbeite in einem spielhallenbetrieb mit über 450 quadratmetern fläche und 36 geldspielgeräten, 4 billardtischen, 5 internetterminals etc.
wir arbeiten mit 11 mitarbeitern von 8-24 uhr im schichtbetrieb an 362 tagen im jahr. normalerweise arbeiten immer zwei kollegen gleichzeitig auf einer schicht mit zwei kassen, da man sonst den überblick verlieren würde und - wie ich bisher dachte - auch aus sicherheitsgründen. von der berufsgenossenschaft wird auch verlangt, dass immer einer der anwesenden mitarbeiter den ersthelferausweis hat. seit kurzem wird von uns immer häufiger verlangt dass wir einzelschichten arbeiten, sprich man muss z.b. von 8-16 uhr den betrieb alleine am laufen halten. erst dann wir man von einem kollegen abgelöst. mich würde interessieren ob das überhaupt zulässig ist. einen betriebsrat haben wir nicht und wir haben zwar eine videoanlage und zeitverzögerte tresore, aber trotzdem bleibt immer die angst, was ist wenn man überfallen wird, sich verletzt oder ähnliches. wichtig ist mir einfach, wenn ich es ablehen solche einzelschichten zu fahren, begehe ich damit dienstverweigerung oder ist es schlichtweg verboten uns alleine arbeiten zu lassen?

ich bedanke mich schon im vorraus für ihre antwort.

mfg s. seifert
Antwort:
Sehr geehrter Herr Seifert,

sicher wissen Sie, dass eine anwaltliche Erstberatung im Regelfall bis zu 190 € zzgl. Mwst. kostet. Im Rahmen Ihres Gebotes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes werde ich gleichwohl versuchen, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten.

Ob Arbeitsschutzvorschriften tatsächlich ein Doppelbesetzung vorschreiben, richtet sich nach den entsprechenden speziellen Verordnungen, die wir erst beschaffen müssten und die im Rahmen einer sog. Erstberatung nicht zu erwarten sind. Allerdings erscheint es mir aus prinzipiellen Erwägung eher unwahrscheinlich, dass eine Doppelbesetzung aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist. Allerdings gibt es durchaus im Einzelfall Besetzungregelungen in speziellen Verordnungen wie z.B. der Rheinschifffahrtsverordnung für Besatzungen der Rheinschiffe. Ihnen ist sicher auch bekannt, dass z.B. bei Schlecker u.a. Filialisten Ein-Personen-Besetzungen auch bei Kontakt mit grossen Geldmengen üblich ist.

Die zeitlichen Grenzen des Einsatzes ergeben sich aus EU-Vorschriften (Arbeitszeitrichtlinien), dem Arbeitszeitgesetz und tariflichen Vorschriften.

Sie können sich selbstverständlich an die Gewerbeaufsicht wenden, um dort in Erfahrung zu bringen, ob entsprechende Vorschriften existieren.

Regelungen für den Betrieb einer Spielhalle ergeben sich aus § 33 GewO:

§ 33i GewO
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

(1) 1Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 1 oder des § 33d Abs.1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2aDie Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.

die in § 33c Abs.2 oder § 33d Abs.3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.

die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.

der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.


Wie Sie der Vorschrift entnehmen können, sind dort keine speziellen Schutzmassnahme für das Personal vorgeschrieben. Die Ausführungsvorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Nachfolgend ein Beispiel aus Schleswig-Holstein:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung (SpielVwV)

Gl.-Nr.: 710.6
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1988 S. 102

Runderlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 3. Februar 1988 - VII 210 b - 1877 -



Herren Landräte, Oberbürgermeister,
Bürgermeister und Amtsvorsteher

lnhaltsübersicht

1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c GewO

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Voraussetzungen für die Aufstellung

1.3 Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

2 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 d GewO)

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Erlaubnis nach § 33 d GewO

2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Erlaubnis nach § 33 i GewO

3.3 Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

4 Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO)

4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen

4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

5 Gewerbezentralregister

6 Kosten

7 Zuständigkeiten

8 Schlußbestimmungen

Rechtsgrundlagen:

* §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a der Gewerbeordnung (GewO),
* Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245),
* Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1980 (BGBl. I S. 1674).

Bei der Ausführung der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ist folgendes zu beachten:

1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO)

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Die Bestimmung des § 33 c GewO regelt die Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d.h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Nr. 1.1.1.2) bieten.

1.1.1.1 Zu den Spielgeräten mit einer technischen Vorrichtung in diesem Sinne gehören insbesondere Geld- und Warenspielgeräte. Die den Spielausgang beeinflussende technische Vorrichtung muß einen eigengesetzlichen Ablauf entwickeln.

Keine Spielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO sind Unterhaltungsspielgeräte. Das sind Geräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht. Unterhaltungsspielgeräte können für andere Spiele im Sinne des § 33 d GewO verwendet werden (vgl. Nr. 2.1 -1 Abs. 4), da der Spielausgang nicht oder nicht ausschlaggebend von einer technischen Vorrichtung im Sinne des Absatzes 1, sondern im wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers beeinflußt wird.

1.1.1.2 Der Gewinn darf nur in Geld (Geldspielgeräte, § 1 SpielV) oder in Waren (Warenspielgeräte, § 2 SpielV) bestehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Automat selbst auch den Gewinn ausgibt, was bei Geldspielgeräten zwar die Regel und bei Warenspielgeräten in Form der Ausgabe von Gewinnmarken oftmals der Fall ist. Der Gewinn kann sogar von einem Dritten geboten werden.

1.1.2 Keine Anwendung findet § 33 c GewO auf die in § 33 h GewO bezeichneten Fälle. Hierzu wird auf Nummer 2.1.2 verwiesen.

1.2 Voraussetzungen für die Aufstellung

Nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Spielgeräte der in Nummer 1.1.1 bezeichneten Art aufstellen will. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Aufstellererlaubnis. Sie berechtigt den Inhaber, im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 Satz 2
GewO), an Orten aufzustellen, deren Geeignetheit zuvor von der zuständigen Behörde des Aufstellungsortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO). Der Erlaubnisinhaber kann deshalb jederzeit Geräte durch andere zugelassene Geräte ersetzen, ohne hierfür eine neue Erlaubnis oder eine neue Bestätigung zu benötigen.

Die Erlaubnis und die Bestätigung sind von dem Gewerbetreibenden zu beantragen, der Spielgeräte aufstellen und betreiben will (Aufsteller). Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte), die einem Aufsteller lediglich ihre Räume - sei es auch gegen Entgelt oder eine Umsatzbeteiligung - zur Verfügung stellen, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 33 c GewO.

Sie dürfen die Aufstellung aber nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO und des § 3 SpielV im Hinblick auf ihren Betrieb erfüllt sind (§ 3 a SpielV). Insbesondere haben sie darauf zu achten, daß der Aufsteller im Besitz einer ihm erteilten Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes ist und insgesamt nicht mehr als die zugelassene Höchstzahl von Spielgeräten aufgestellt wird. Auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV wird hingewiesen.

1.2.1 Aufstellererlaubnis

1.2.1.1 Die Aufstellererlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 33 c Abs. 2 GewO). Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, ist vor Erteilung der Aufstellererlaubnis die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 GewO) zu verlangen.

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Nach § 33 c Abs. 2 Satz 2 GewO ist in der Regel unzuverlässig, wer eine der dort genannten Verurteilungen aufweist. Im übrigen beurteilt sich die Zuverlässigkeit nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen.

1.2.1.2 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 1 bezeichneten Angaben. Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO.

1.2.2 Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes

Die Bestätigung gilt nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO nur für den Aufsteller, dem sie erteilt wurde; sie ist nicht übertragbar.

Durch die Erteilung der Bestätigung erhält die Behörde Kenntnis davon, wo in ihrem Bezirk Gewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Zum Zwecke der Überwachung (Nr. 1.3) wird empfohlen, die Aufstellungsorte, für die eine Bestätigung erteilt wurde, listen- oder karteimäßig zu erfassen. Eine Überprüfung ist im Hinblick auf die zahlenmäßige Beschränkung der aufzustellenden Geräte (§ 3 SpielV) insbesondere dann angezeigt, wenn für einen Aufstellungsort mehrere Bestätigungen erteilt wurden. Letzteres ist möglich, weil die Bestätigung nicht in die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Aufsteller und dem Gewerbetreibenden eingreift, in dessen Betrieb die Geräte aufgestellt werden sollen. Im übrigen läßt die Bestätigung auch andere Erfordernisse (z. B. das einer Erlaubnis nach § 33 i GewO) unberührt. Bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers ist eine neue Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich. Wechselt der Inhaber des Betriebes, in dem die Geräte aufgestellt sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bestätigung.

1.2.2.1 Der in Aussicht genommene Aufstellungsort muß bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § 1 Abs. 1 SpielV, bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Waren besteht, denen des § 2 SpielV genügen. Auf die in § 1 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 2 Nr. 1 SpielV genannten Verbote wird besonders hingewiesen.

1.2.2.2 Die Bestätigung ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 2 bezeichneten Angaben.

Die höchstzulässige Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen kann nicht Gegenstand der Bestätigung sein, da sie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV ergibt. Ebenso gehört nicht zum Inhalt der Bestätigung die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV. Die Größe der Grundfläche und die sich daraus ergebende Höchstzahl der Geld- oder Warenspielgeräte sind jedoch als Hinweis aufzunehmen.

1.2.2.3 Nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 GewO können Anordnungen gegenüber dem Aufsteller oder dem Gewerbetreibenden erlassen werden, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt werden.

Bei Gaststätten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 SpielV) ist darauf zu achten, daß der Aufstellungsplatz nicht die Betätigung des Spielgerätes durch Kinder und Jugendliche begünstigt, denen die Benutzung verboten ist (vgl. § 8 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes - JÖSchG). Der Aufstellungsplatz muß daher so übersichtlich sein, daß er jederzeit unter der Kontrolle des Betriebsinhabers oder seines Bedienungspersonals steht.

1.3 Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Spielgeräte und Aufstellungsorte sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Bestimmungen des JÖSchG und der SpielV (vgl. die Hinweise der Anlage 2) beachtet werden. Gegebenenfalls ist das Erforderliche zu veranlassen:

1.3.1 Unterbindung der Aufstellung

1.3.1.1 Die Aufstellung eines Spielgerätes kann durch eine gegen den Aufsteller gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden, wenn die erforderliche Aufstellererlaubnis im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erteilt oder (ggf. auch sofort vollziehbar) zurückgenommen oder widerrufen wurde.

1.3.1.2 Die Aufstellung eines Spielgerätes kann außerdem durch eine gegen den Aufsteller - im Falle des nachfolgenden Buchstaben c auch gegen den Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Gerät aufgestellt ist - gerichtete Maßnahme mit den Mitteln des Landesverwaltungsgesetzes unterbunden werden, wenn

1. die Aufstellung ohne die erforderliche Bestätigung erfolgt (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO), sofern diese nicht vom Aufsteller beantragt wird und die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind,
2. in der Bestätigung enthaltene oder nachträglich erlassene vollziehbare Anordnungen nicht beachtet werden (§ 33 c Abs. 3 Satz 3 GewO),
3. mehr als die zulässige Anzahl von Spielgeräten aufgestellt wird (§ 3 SpielV),
4. an dem Spielgerät das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Gewinnplan und, falls es sich um ein Geldspielgerät handelt, die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind; bei Warenspielgeräten genügt die Anbringung der Spielregeln und des Gewinnplanes unmittelbar neben dem Spielgerät (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielV),
5. die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO, der zum Spielgerät gehörende Zulassungsbeleg und die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen nicht vorgelegt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SpielV),
6. das Spielgerät in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, die an ihm angebrachten Spielregeln und der Gewinnplan nicht eingehalten werden oder die im Zulassungsbeleg und auf dem Zulassungszeichen vermerkte Aufstelldauer abgelaufen ist (§ 7 SpielV).

1.3.2 Ordnungswidrigkeiten

Ungeachtet einer Unterbindung der Aufstellung können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 c GewO, die Vorschriften der Spielverordnung, oder § 8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

1.3.3 Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und der Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO richten sich nach den §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes. Das Recht, die Urkunden zurückzufordern, ergibt sich aus § 118 b des Landesverwaltungsgesetzes.

2 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)

2.1 Anwendungsbereich

2.1.1 Nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Andere Spiele in diesem Sinne sind Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der in Nummer 1.1.1 erwähnten Art.

In Betracht kommen solche Spiele mit Gewinnmöglichkeit, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust wesentlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt (wie etwa Preisskat und Preisschafkopf bzw. das Schießen mit handelsüblichen Luftgewehren auf Tonröhrchen). Unerheblich ist, ob der Gewinn in Waren oder in Geld besteht (vgl. aber §§ 4 bis 5 a SpielV). Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen. Auch Tätigkeiten, die grundsätzlich dem Sport zuzurechnen sind, können bei Vorliegen besonderer Merkmale zu einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO werden. Dies ist der Fall, wenn z. B. Kegeln, Schießen oder Billard gewerbsmäßig veranstaltet werden und die Gewinne über die bei Amateurveranstaltungen üblichen Anerkennungsgaben (z.B. Siegerurkunden) hinausgehen.

Gewinnspiele, die zu Werbezwecken z. B. häufig in Gaststätten veranstaltet werden, fallen dann nicht unter § 33 d GewO und sind daher erlaubnisfrei, wenn für die Teilnahme am Spiel weder ein offener noch ein versteckter Einsatz (z. B. über erhöhte Getränke- oder Eintrittspreise) verlangt wird.

Soweit mit Unterhaltungsspielgeräten, bei denen der Spielerfolg im wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und die üblicherweise ohne die Möglichkeit eines materiellen Gewinns aufgestellt werden, gewerbsmäßig Spiele durchgeführt werden (z. B. Tischfußball-, Flipper-, TV-Spielmeisterschaften) und dabei Preise von materiellem Wert (z. B. nicht nur Siegerurkunden) ausgesetzt sind, wird ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO veranstaltet. Sollen solche gewerbsmäßigen Spiele in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet und dabei Waren und nicht Geldgewinne ausgesetzt werden, so sind diese anderen Spiele im Hinblick auf § 5 SpielV dort nicht erlaubnisfähig bzw. als erlaubnisfreie Spiele im Sinne des § 5 a SpielV unzulässig.

2.1.2 Keine Anwendung finden die §§ 33 c bis 33 g GewO auf die in § 33 h GewO bezeichneten Fälle

* der Zulassung und des Betriebs von Spielbanken (vgl. dazu das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 - RGBI. I S. 480 - in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1949 - GVOBI. Schl.-H. S. 76 -),
* der Veranstaltung von Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen/Tombolen (Warengewinne) (vgl. die Lotterieverordnung vom 6. März 1937 - RGBI. I S. 283, ausgenommen die gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen auf Volksfesten, Jahr- und Spezialmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (vgl. Nr. 4.2),
* der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind,

sowie auf die in § 5 a SpielV genannten erlaubnisfreien Spiele.

2.1.2.1 Dadurch ist insbesondere klargestellt, daß die §§ 33 c ff. GewO (und damit auch § 15 Abs. 2 GewO) keine Anwendung finden auf die Veranstaltung anderer Spiele, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind (z.B. Roulette, Bakkarat, Ecarte, Kasinospiel, Ramso, Bara, Dromos und ähnliche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder wesentlich vom Zufall abhängt).

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein Glücksspiel handelt und dementsprechend nach allgemeinem Ordnungsrecht zu verfahren ist, kann eine Stellungnahme des Kriminalpolizeiamtes eingeholt werden.

2.1.2.2 Nach § 5 a SpielV ist für die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Preisspiels oder eines Gewinnspiels in Schank- oder Speisewirtschaften oder in Beherbergungsbetrieben eine Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erforderlich, wenn das Spiel den Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a SpielV entspricht und der Gewinn in Waren besteht. Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen.

Bei Preisspielen spielen mehrere Personen gemeinsam gegeneinander um einen Gewinn, der vom Veranstalter ausgesetzt wurde, z.B. bei Preisskat, Preisschafkopf, Preiskegeln. Preisspiele können auch Canasta-, Billard-, Tischfußball- und Flipperturniere sowie Wettbewerbe unter Verwendung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten sein, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Preisspiele sind ferner dadurch gekennzeichnet, daß sie turniermäßig, d.h. wettkampfmäßig durchgeführt werden. Das setzt voraus, daß sich die Veranstaltung auf einen Zeitraum von mindestens einigen Stunden erstreckt und höchstens ein bis zwei Tage dauert.

Bei Gewinnspielen spielen ein oder mehrere Spieler nicht gegeneinander, sondern gegen den Veranstalter um einen von diesem ausgesetzten Gewinn (z.B. Schießspiele, Ball-, Pfeil- und Ringwerfen).

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel nach § 5 a SpielV handelt, stellt das Bundeskriminalamt für das stehende Gewerbe, das Kriminalpolizeiamt für das Reisegewerbe fest, ob die Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a SpielV vorliegen. Die in Nummer 4 der Anlage geregelten Ausspielungen dürfen allerdings nur im Reisegewerbe veranstaltet werden (vgl. Nr. 4.2).

2.2 Erlaubnis nach § 33 d GewO

2.2.1 Voraussetzungen

2.2.1.1 Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO ist vom Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen bestimmten Veranstaltungsort gebunden. Somit ist eine neue Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn das Spiel von einem anderen Gewerbetreibenden übernommen wird, auch wenn die Geltungsdauer der Erlaubnis für den Vorbesitzer noch nicht abgelaufen ist oder wenn der begünstigte Veranstalter das betreffende Spiel, für das die Geltungsdauer der Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist, an einem neuen Ort veranstalten will.

2.2.1.2 Der Antragsteller muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel vorlegen, für dessen Veranstaltung er eine Erlaubnis beantragt (§ 33 d Abs. 2 GewO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Bundeskriminalamt erteilt. Sie enthält die in § 4 UnbBeschErtV genannten Angaben.

2.2.1.3 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die Zuverlässigkeit nicht besitzt, die für die Veranstaltung des beabsichtigten Spiels erforderlich ist (§ 33 d Abs. 3 GewO); auf Nummer 1.2.1.1 wird verwiesen. Bei der Veranstaltung von Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, sind strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Veranstalters zu stellen.

2.2.1.4 Der Veranstaltungsort muß bei anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § 4 SpielV, bei Spielen, bei denen der Gewinn in Waren besteht, den Anforderungen des § 5 SpielV genügen.

2.2.1.4.1 Für Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, darf die Erlaubnis dementsprechend nur erteilt werden, wenn sie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (Nr. 3.1.1) im Sinne des § 33 i GewO veranstaltet werden sollen. Für dieselbe Betriebsstätte darf die Veranstaltung von höchstens drei Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, erlaubt werden. Dabei ist es unerheblich, ob drei verschiedene oder drei gleiche Spiele veranstaltet werden. Zusätzlich können auch Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Deren höchstzulässige Anzahl richtet sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 SpielV.

2.2.1.4.2 Für die Veranstaltung eines Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spiel in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet werden soll und es sich nicht um einen der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SpielV genannten Betriebe handelt (§ 5 SpielV). Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 SpielV entsprechend, d.h., es dürfen höchstens zwei Spiele veranstaltet und zusätzlich höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

2.2.2 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist dem Veranstalter schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in Anlage 3 bezeichneten Angaben.

Die Erlaubnis ist für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, es sei denn, daß der Antragsteller sie für einen kürzeren Zeitraum beantragt oder besonderer Anlaß für eine kürzere Befristung besteht (§ 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO).

Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach § 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO.

2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, ist intensiv zu überwachen.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß verbotene Glücksspiele durchgeführt werden (§ 284 StGB), sind die Polizeibehörden einzuschalten.

2.3.1 Unterbindung der Veranstaltung

2.3.1.1 Die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO kann durch eine gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden, wenn

1. die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt oder (ggf. auch sofort vollziehbar) zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
2. das Spiel so weit von den Bedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung abweicht, daß es nicht mehr als das erlaubte Spiel angesehen werden kann.

2.3.1.2 Das Spiel kann außerdem durch eine gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme mit den Mitteln des Landesverwaltungsgesetzes unterbunden werden, wenn

1. bei dem Spiel die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpielV),
2. die für das Spiel erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht zur Einsichtnahme bereit gehalten wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpielV).

2.3.1.3 Ordnungswidrigkeiten

Ungeachtet einer Unterbindung der Veranstaltung eines anderen Spieles können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 d GewO, die Vorschriften der Spielverordnung oder § 8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

2.3.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 GewO muß nach § 33 d Abs. 4 GewO zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die dort genannten Tatbestände vorliegen.

Werden bei der Veranstaltung eines anderen Spieles Auflagen nicht beachtet oder ist gegen § 8 JÖSchG verstoßen worden, so kann die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden (§ 33 d Abs. 5 GewO).

3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

3.1 Anwendungsbereich

3.1.1 Nach § 33 i GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend

* der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO) und/oder
* der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO und/oder
* der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit

dient.

Bei dem Begriff "Spielhalle" nach § 33 i GewO geht das Bundesverwaltungsgericht von einem baulich-räumlichen Spielhallenbegriff aus und versteht darunter mindestens einen Raum, in dem das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll und kann (Betriebsstätte). Daher entscheiden räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt. Betriebsorganisatorische Regelungen sowie die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend.

Benachbarte Spielhallen sind dann gesondert erlaubnisfähig, wenn jede dieser Spielhallen eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Die Sonderung von benachbarten Betriebsstätten muß bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung treten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu. Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnisfähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trennwände erforderlich sein. Türen zwischen einzelnen Spielhallen schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie auch vom Publikum benutzt werden können. Die Eingänge zu den einzelnen Spielhallen müssen sich ebenfalls optisch und baulich deutlich voneinander absetzen und mit Türen versehen sein. Außerdem darf die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können; das wäre zum, Beispiel der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch eine andere betreten werden könnte.

Eine optische Sonderung ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn z. B. eine Fläche von einem Hauseingang ausschließlich zu Spielräumen führt und beliebigen Passanten nicht als Durchgang dienen kann, sie somit ihre Prägung ausschließlich und vollständig von den an ihr gelegenen Spielstätten erhält.

Bei mehrgeschossigen Objekten können dementsprechend einzelne Geschosse oder Räume nur dann jeweils als gesonderte Spielhallen angesehen werden, wenn jedes Geschoß oder jeder Raum für sich eine eigene Betriebsstätte im o. a. Sinne darstellt.

3.1.2 Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z. B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

3.1.3 Die Erlaubnis nach § 33 i GewO befreit nicht von den Erfordernissen der Erlaubnis und Bestätigung nach § 33 c GewO oder der Erlaubnis nach § 33 d GewO. Ist für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erforderlich, so darf die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spieles nicht vor dieser Erlaubnis erteilt werden.

3.2 Erlaubnis nach § 33 i GewO

3.2.1 Voraussetzungen

3.2.1.1 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 GewO); auf Nummer 1.2.1.1 wird verwiesen.

3.2.1.2 Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO).

Die Erlaubnis nach § 33 i GewO läßt besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Arbeitsschutz-, Bau- oder Gewerberechts) unberührt; sie ersetzt insbesondere nicht eine etwa für den Aus- oder Umbau einer Spielhalle erforderliche Baugenehmigung oder eine zum Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen in den Betriebsräumen erforderliche Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, daß in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnisbehörde hat bei der Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, daß im Rahmen der Möglichkeiten des Baurechts an die Spielhalle gemäß dem Schutzzweck des § 33 i GewO auch hinsichtlich der Größe und Übersichtlichkeit die notwendigen Anforderungen gestellt werden. Auflagen, die bauliche Anforderungen zum Inhalt haben (z. B. Toiletten, Fluchtwege), sollen in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden.

Über das bestehende Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit der Räume finden keine Rechtsgrundlage im § 33 i GewO und können deshalb nicht gestellt werden.

Die Lage einer Betriebsstätte kann nicht mit der Begründung als polizeiwidrig eingestuft werden, sie ermögliche eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Die Befürchtung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs ist vielmehr ein selbständiger Versagungsgrund nach § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO.

Der kombinierte Betrieb einer Gaststätte und einer Spielhalle in ein und demselben Raum ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 1 SpielV zulässig. Danach dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Aus dem Gegenschluß hierzu ergibt sich, daß in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen nichtalkoholische Getränke (und auch Speisen) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, mehr als zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine Gaststätte oder eine Spielhalle mit Getränkeausschank (und zubereiteten Speisen) vorliegt, kommt es darauf an, welche Betriebsart überwiegt. Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen liegt nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO vor, wenn in dem Unternehmen ausschließlich oder überwiegend die dort genannten Spielgeräte aufgestellt oder anderen Spiele veranstaltet werden sollen. Erlaubnisfähig als Spielhalle ist ein derartiger Betrieb daher nur, wenn er durch die Aufstellung der Geräte und Veranstaltung der anderen Spiele sein Gepräge erhält, dieser Betriebsteil überwiegt und die andere Betriebsart demgegenüber in den Hintergrund tritt.

3.2.1.3 Der Betrieb des Gewerbes darf nicht eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO).

Eine Versagung wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs kommt nur in Betracht, wenn diese von derjenigen Spielhalle zu befürchten ist, für die die Erlaubnis begehrt wird; dabei sind benachbarte Spielhallen außer Betracht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im übrigen durch diesen Versagungsgrund "nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch übersteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes verhindert werden, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen".

3.2.2 Erteilung der Erlaubnis

3.2.2.1 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in Anlage 4 bezeichneten Angaben.

Ein Grundrißplan mit der konzessionierten Gesamtfläche ist als Bestandteil des Erlaubnisbescheides diesem beizufügen. Die höchstzulässige Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte kann demgegenüber nicht Gegenstand der Erlaubnis sein, da sie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV ergibt. Ebenso gehört nicht zum Erlaubnisinhalt die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV, die in der Regel nicht mit der konzessionierten Gesamtfläche identisch ist. Die Größe der Grundfläche und die sich daraus ergebende Höchstzahl der Geld- oder Warenspielgeräte sind jedoch als Hinweis aufzunehmen.

3.2.2.2 Die Erlaubnis kann nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen versehen werden; die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

1. daß die Betriebsräume während der Betriebszeit ständig unverschlossen zu halten sind (wegen der Betriebszeit s. Sperrzeitverordnung),
2. daß der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt ist (§ 9 Abs. 2 OWiG), während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muß,
3. daß Namen und Anschriften des Betriebsleiters, der Aufsichtspersonen und der Spielleiter sowie jeder Wechsel dieser Personen der Erlaubnisbehörde mitzuteilen sind,
4. daß die Aufsichtspersonen und Spielleiter über die Verpflichtungen beim Betrieb der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens zu belehren sind,
5. daß ein deutlich lesbarer Hinweis am Eingang anzubringen ist, wonach Personen unter 18 Jahren der Eintritt nicht gestattet ist.

Die Begründungspflicht richtet sich nach § 109 des Landesverwaltungsgesetzes.

3.3 Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Spielhallen und ähnliche Unternehmen sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Die Unterbindung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach § 15 Abs. 2 GewO.

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach den §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes.

4 Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO)

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist unabhängig von den übrigen Verpflichtungen eine Reisegewerbekarte erforderlich.

4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Es dürfen nur Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, und diese nur auf den in § 2 Nr. 4 SpielV bezeichneten Veranstaltungen erlaubnisfrei aufgestellt werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Geräte ist jedoch nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV).

Der Aufsteller hat den zu jedem Gerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines und ggf. den Nachtrag hierzu am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kriminalpolizeiamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO) vorgelegt werden muß darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht. Eine zahlenmäßige Beschränkung dieser Spiele ist nicht vorgesehen (§ 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV).

Soweit ein begünstigtes Spiel im Sinne des § 5 a SpielV veranstaltet wird, ist weder eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO erforderlich. Begünstigt sind Preisspiele, Gewinnspiele und Ausspielungen, wenn sie die Anforderungen der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen und der Gewinn in Waren besteht (vgl. dazu Nr. 2.1.2.2). Nicht begünstigt sind allerdings Würfel- und Zahlenkesselspiele, da sie nicht die Anforderungen der Nummer 4 Satz 2 der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen.

In Zweifelsfällen gilt Nummer 2.1.2.1 Abs. 2.

4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, daß der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele das Gepräge einer Spielhalle erhält. Eine Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 60 a Abs. 3 GewO ist nicht schon dann anzunehmen, wenn lediglich ein oder mehrere Warenspielgeräte aufgestellt oder andere Spiele mit Warengewinnen veranstaltet werden. Nach außen offene Geschäfte (z. B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift dar.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nach § 60 a Abs. 3 GewO nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO erfüllt sind. Die Erlaubnis befreit nicht von der Erlaubnispflicht des § 60 a Abs. 2 GewO für die Veranstaltungen anderer Spiele.

4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

4.4.1 Erteilung

4.4.1.1 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 5 bezeichneten Angaben. Die Angaben über die zulässigen Veranstaltungsplätze in der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zu beachten.

Die Erlaubnis ist für die Dauer der Veranstaltung (Jahrmarkt o. ä.), längstens jedoch für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung und nicht über die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte hinaus zu erteilen.

4.4.1.2 Für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens und die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO durch dieselbe Person in einem einzigen Unternehmen im Reisegewerbe ist eine einheitliche Erlaubnis zu erteilen.

4.4.1.3 Auflagen für die Veranstaltung eines anderen Spieles richten sich nach § 33 d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 60 a Abs. 2 Satz 4 GewO, für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen nach § 33 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 60 a Abs. 3 Satz 2 GewO (vgl. hierzu Nr. 3.2.2.2).

4.4.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele gilt § 33 d Abs. 4 und 5 entsprechend.

Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach den §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes.

5 Gewerbezentralregister

Die nach den §§ 149, 151 und 152 GewO in Frage kommenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen sind dem Gewerbezentralregister mitzuteilen (§ 153 a GewO).

6 Kosten

Für Amtshandlungen im Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a GewO sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Verwaltungsgebühren ergeben sich aus der Tarifstelle 11 des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

7 Zuständigkeiten

7.1 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung.

7.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 31 des Landesverwaltungsgesetzes.

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO ist diejenige örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Aufstellungsort liegt.

8 Schlußbestimmung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung (SpielVwV) vom 13. Dezember 1979 (Amtsbl. Schl.-H. 1980 S. 4) wird aufgehoben.

Anlage 1

(Behörde, Aktenzeichen, Ort, Datum)

Erlaubnis

Herrn/Frau

(Name und Vorname sowie Geburtsname - falls dieser vom Namen abweicht -, Geburtsdatum/Bezeichnung der juristischen Person - Anschrift)

wird nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis erteilt, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufzustellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Auflagen/Begründung:

Kosten:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Unterschrift:

Hinweise:

1. Die in den §§ 6 bis 9 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes sind zu beachten.

2. Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur erfolgen, wenn der Aufsteller eine ihm erteilte schriftliche Bestätigung über die Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes besitzt (§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung).

3. Die Aufstellung von Spielgeräten ist nach § 14 Abs. 3 der Gewerbeordnung allen Behörden anzuzeigen, in deren Bereich die Geräte aufgestellt werden. Ferner sind an jedem Gerät der Name und die Anschrift des Aufstellers anzubringen (§ 15 a Abs. 5 der Gewerbeordnung).

Anlage 2

(Behörde, Aktenzeichen, Ort, Datum)

Bestätigung

Herrn/Frau

(Name und Vorname sowie Geburtsname - falls dieser vom Namen abweicht -, Geburtsdatum/Bezeichnung der juristischen Person - Anschrift)

wird nach § 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung die Bestätigung erteilt, daß*)

die Gaststätte

die Schankwirtschaft

die Speisewirtschaft

der Beherbergungsbetrieb

die Spielhalle oder das ähnliche Unternehmen

die Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers

in

(Straße, Hausnummer, Ort)

den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung entspricht.

Auflagen/Begründung:

Kosten:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Unterschrift:

_____________________
*) zutreffendes ankreuzen

Hinweise:

1. Die in den §§ 6 bis 9 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes sind zu beachten.

2. Diese Bestätigung wird widerrufen, wenn der darin bezeichnete Betrieb (Aufstellungsort)

* in einen anderen als einen der in § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung genannten Betriebe umgewandelt wird (z.B. eine Schankwirtschaft in ein Einzelhandelsgeschäft) oder
* infolge sonstiger nachträglicher Änderungen zu einem für die Aufstellung von Spielgeräten ungeeigneten Aufstellungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Spielverordnung umgewandelt wird (z.B. Änderung einer Spielhalle in eine Speiseeiswirtschaft).

3. Diese Bestätigung läßt etwaige Rechte Dritter zur Aufstellung von Spielgeräten unberührt.

4. Bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers ist eine neue Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich.

5. Personen unter 18 Jahren darf die Benutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 8 Abs. 2 und § 2 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes).

Bei der Wahl des Aufstellungsplatzes ist darauf zu achten, daß die Betätigung des Spielgerätes durch Jugendliche nicht begünstigt wird. Der Aufstellungsplatz muß so übersichtlich sein, daß er jederzeit unter der Kontrolle des Aufstellers oder des Gewerbetreibenden bzw. eines Bediensteten steht, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt wird.

6. Die Aufstellung von Spielgeräten ist nach § 14 Abs. 3 der Gewerbeordnung allen Behörden anzuzeigen, in deren Bereich die Geräte aufgestellt werden. Ferner sind an jedem Gerät der Name und die Anschrift des Aufstellers anzubringen (§ 15 a Abs. 5 der Gewerbeordnung).

7. (Wenn die Geeignetheitsbescheinigung für eine Spielhalle erteilt ist)

Die Höchstzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und 4 der Spielverordnung. Die Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 der Spielverordnung beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit....... m2. Danach sind höchstens Geld- oder Warenspielgeräte zulässig.

Anlage 3

(Behörde, Aktenzeichen, Ort, Datum)

Erlaubnis

Herrn/Frau

(Name und Vorname sowie Geburtsname - falls dieser vom Namen abweicht -, Geburtsdatum/Bezeichnung der juristischen Person - Anschrift)

wird nach § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis erteilt,

vom............................................................bis.............................................................

in

(Anschrift und Art des Betriebes, in dem das Spiel veranstaltet werden soll)

das mit der Bescheinigung des Bundeskriminalamtes vom

Az.:.......................

für unbedenklich erklärte Spiel

(genaue Bezeichnung des Spieles) zu veranstalten.

Auflagen/Begründung:

Kosten:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Unterschrift:

Hinweise:

1. Die in den §§ 6 und 8 bis 10 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes sind zu beachten.

2. Bei einem Wechsel in der Person des Veranstalters ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

3. Die aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung ersichtlichen Auflagen sind zu beachten. Von den Spielbedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht abgewichen werden.

Anlage 4

(Behörde, Aktenzeichen, Ort, Datum)

Erlaubnis

Herrn/Frau

(Name und Vorname sowie Geburtsname - falls dieser vom Namen abweicht -, Geburtsdatum/Bezeichnung der juristischen Person - Anschrift)

wird nach § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis erteilt,

in

(Anschrift und Lage des Betriebes)

eine Spielhalle bzw. ein ähnliches Unternehmen zu betreiben.

Auflagen/Begründung:

Kosten:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Unterschrift:

Hinweise:

1. Bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

2. Die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in dem Unternehmen bedarf gesonderter Erlaubnis; für die Aufstellung der Spielgeräte ist außerdem eine Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erforderlich. Die Auflagen und Hinweise in den Erlaubnis- und Bestätigungsbescheiden sind zu beachten.

3. Personen unter 18 Jahren darf die Anwesenheit nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, z. B. durch Einsicht in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes).

4. Die Höchstzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und 4 der Spielverordnung. Die Grundflächen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Spielverordnung beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit..........m2. Danach sind höchstens............... Geld- oder Warenspielgeräte zulässig.

Darüber hinaus dürfen höchstens drei andere Spiele im Sinne von § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden. Auch bei Spielen derselben Art dürfen davon nur jeweils drei Spiele veranstaltet werden.

Anlage 5

(Behörde, Aktenzeichen, Ort, Datum)

Erlaubnis

Herrn/Frau

(Name und Vorname sowie Geburtsname - falls dieser vom Namen abweicht -, Geburtsdatum/Bezeichnung der juristischen Person - Anschrift)

wird nach

....§ 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung*)

....§ 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung*)

die Erlaubnis erteilt,

vom..........

bis............

in..............

(Veranstaltungsplatz)

anläßlich

....folgende andere Spiele im Sinne des § 33 d der Gewerbeordnung zu veranstalten*)

....eine Spielhalle bzw. ein ähnliches Unternehmen zu betreiben*)

Bezeichnung des

anderen Spiels:

Ort, Datum und Aktenzeichen

der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kriminalpolizeiamtes:

Auflagen/Begründung:

Kosten:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Unterschrift:

_____________________
*) zutreffendes ankreuzen

Hinweise:

1. Die in den §§ 6 bis 10 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes sind zu beachten.

2. Die im Zulassungsschein bzw. in der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Von den Spielbedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht abgewichen werden.

3. Die Teilnahme an der genehmigten Veranstaltung anderer Spiele darf Personen unter 18 Jahren nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (§ 8 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes).

4. Personen unter 18 Jahren darf die Anwesenheit in der genehmigten Spielhalle bzw. den ähnlichen Unternehmen nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, z. B. durch Einsicht in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes).

5. Waren, deren Vertrieb im Reisegewerbe verboten ist, dürfen nicht als Gewinne ausgesetzt werden. Das gleiche gilt für Munition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, Stoß-, Hieb- und Schußwaffen sowie für geistige Getränke und Tabakwaren. Weine in Flaschen dürfen als Gewinne ausgesetzt werden; an Jugendliche sind im Gewinnfalle gleichwertige Gewinne auszugeben.

6. Lebens- oder Genußmittel, die als Gewinne ausgesetzt werden, müssen hygienisch einwandfrei verpackt und gelagert werden.



Sie sehen, dass sich auch hier keine Arbeitnehmerschutzvorschriften ergeben. Möglicherweise bestehen aber in Ihrem Land oder durch die örtliche Gewerbeaufsicht spezielle Auflagen. Diese können Sie bei der örtliche Gewerbeaufsicht (Stadtverwaltung) in Erfahrung bringen.

Ich empfehle Ihnen, ggf. über die Gründung eines Betriebsrats nachzudenken und sich an die zuständige Einzelgewerkschaft zu wenden (z.B. Ver.di Fachbereich Handel). Dort wird man ggf. die Gründung mit Rat und Tat unterstützen.

Mit freundlichen Grüssen


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de






Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
16.01.2006
Preis:
25 €
Kunde:
fingerhut15
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt