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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 01,09,2001 eine sogenannte Abiturienten-Ausbildung bei der REWE Großflächengesellschaft mbH angefangen.
Zum Ausbildungsvertrag gab es eine Anlage mit der weiterführende Bildungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Dabei ist auch die Bildungsmaßnahme zum Handelsfachwirt, welche eine gesonderte Beantragung voraussetzte.
Diese habe ich beantragt und werde sie voraussichtlich im Juli dieses Jahr erfolgreich abschließen. Allerdings musste ich hierfür eine gesonderte Vereinbarung unterschreiben. Diese verpflichtet mich nach Abschluss der Weiterbildung für weitere 3 Jahre im Unternehmen zu bleiben oder die Kosten von 3500Euro zu tragen.
Ich würde gerne innerhalb der REWE nach Österreich wechseln.
Deer Leiter der Personalabteilung meintjedoch, ich müsste nun die Kosten tragen. Mein Ausbildungsleiter sagt, NEIN ich bleib ja in der REWE (leider nur nicht bei der Großfläche, sondern wechsel dann zum Supermarkt)
Ist diese Vereinbarung rechtlich wirksam? Immerhin weiß man nicht einmal ob mir diese Weiterbildung im Ausland einen Vorteil bringt, und ich würde ja bei der REWE bleiben. Der Nächste Aspekt ist, dass die Bindung ja im Bezug auf meinen Aus- und Fortbildungsvertrag basiert (ist glaub ich nicht rechtlich wirksam?) Meine Kollegen der Weiterbildung, welche bei de REWE West angestellt sind, haben diese Vereinbarung nicht und können sagar das Unternehmen verlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger Dietel
Antwort:
Sehr geehrter Herr Dietel,

auf Grundlage der mir erteilten Informationen kann ich leider nur summarisch antworten. Denn ich kenne den genauen Inhalt der Vereinbarung und die Dauer der Fortbildung nicht.

Ich möchte Ihnen jedoch einige Hilfestellungen geben.

Grundsätzlich sind derartige Vereinbarungen zulässig. Allerdings muß die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen tatsächlichen Nutzen für seine berufliche Zukunft bieten können. Zum anderen müssen die Bindungszeit und die Dauer der Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auch die Kosten der Fortbildung sind hier zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat folgende grobe Richtwerte entwickelt:

Bei einer Fortbildungsdauer von von zwei Monaten bis zu einem Jahr, bei einer Dauer von 6 Monaten bis zu zwei Jahren und im Einzelfall bei einer Dauer von drei Jahren bis zu fünf Jahren.

Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Daher sind anteilig die bereits "abgearbeiteten" Monate ist Abzug zu bringen. Andernfalls läge ein unzulässige Vertragsstrafe vor.

Bei einem Wechsel nach Österreich dürfte die Auffassung der Personalabteilung übrigens leider richtig sein. Die REWE unterhält zahlreiche Unternehmungen, die rechtlich als selbständig zu betrachten sind. Obwohl die Unternehmen zum Konzern gehören, sind sie wie "fremde Unternehmen" zu betrachten.

Ich würde ich Ihnen raten, Ihre Vereinbarung entsprechend prüfen zu lassen. Sollte diese als wirksam zu betrachten sein, wäre nochmals das Gespräch mit REWE zu suchen. Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
12.06.2007
Preis:
30 €
Kunde:
EL_LOCO
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht