Sehr geehrter Herr Dietel,
auf Grundlage der mir erteilten Informationen kann ich leider nur summarisch antworten. Denn ich kenne den genauen Inhalt der Vereinbarung und die Dauer der Fortbildung nicht.
Ich möchte Ihnen jedoch einige Hilfestellungen geben.
Grundsätzlich sind derartige Vereinbarungen zulässig. Allerdings muß die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen tatsächlichen Nutzen für seine berufliche Zukunft bieten können. Zum anderen müssen die Bindungszeit und die Dauer der Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auch die Kosten der Fortbildung sind hier zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat folgende grobe Richtwerte entwickelt:
Bei einer Fortbildungsdauer von von zwei Monaten bis zu einem Jahr, bei einer Dauer von 6 Monaten bis zu zwei Jahren und im Einzelfall bei einer Dauer von drei Jahren bis zu fünf Jahren.
Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Daher sind anteilig die bereits "abgearbeiteten" Monate ist Abzug zu bringen. Andernfalls läge ein unzulässige Vertragsstrafe vor.
Bei einem Wechsel nach Österreich dürfte die Auffassung der Personalabteilung übrigens leider richtig sein. Die REWE unterhält zahlreiche Unternehmungen, die rechtlich als selbständig zu betrachten sind. Obwohl die Unternehmen zum Konzern gehören, sind sie wie "fremde Unternehmen" zu betrachten.
Ich würde ich Ihnen raten, Ihre Vereinbarung entsprechend prüfen zu lassen. Sollte diese als wirksam zu betrachten sein, wäre nochmals das Gespräch mit REWE zu suchen. Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
http://www.juracity.de