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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo,
kann ich von einem Arbeitsvertrag,wie es bei anderen "normalen Verträgen" möglich ist,auch innerhalb einer bestimmten Frist "zurücktreten"?
In diesem Fall ist es ein Tag.
Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,

von einem Arbeitsvertrag kann man nur in ganz seltenen, genauer Extremfällen zurücktreten. In Betracht kommt ein Rücktritt bei einem "Haustürgeschäft" oder bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, in noch selteneren Fällen wegen (beachtlichem) Irrtum. Ich nehme nicht an, dass eine derartige Fallkonstellation in Ihrem Fall zum Tragen käme. Auch wenn man sich den Rücktritt vorbehalten hat, könnte man sich vorzeitig lösen, aber auch das ist bei Ihnen, wie ich Ihrer Anfrage entnehme, nicht der Fall.

Allerdings kann der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmerseite gekündigt werden, im Regelfall auch vor Dienstantritt. Die Kündigungsfrist für eine Kündigung vor Dienstantritt richtet sich im Zweifel nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (dort nachschauen), sind solche nicht getroffen, nach § 622 BGB. Danach ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen massgeblich, wenn eine Probezeit vereinbart ist (wie meistens). Ansonsten ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. einzuhalten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Die Kündigung vor Dienstantritt kann allerdings durch eine entsprechende Klausel ausgeschlossen werden, nicht jedoch eine Kündigung am ersten Arbeitstag.

Sollte Ihnen auch dies - das nehme ich angesichts des "ein Tag" an - nicht helfen, käme in Betracht, neben der Kündigung, die Sie in jedem Fall erklären sollten, den Job einfach nicht anzutreten. Ihr neuer Arbeitgeber kann Sie nämlich nicht zwingen, den Job anzutreten. Er kann allerdings unter bestimmten Umständen

a) Schadensersatz
b) eine vereinbarte Vertragsstrafe
c) einen Unterlassungsanspruch

geltend machen.

a) Die Geltendmachung von Schadensersatz ist ein stumpfes Schwert und im Regelfall sinnlos, denn der Arbeitgeber wird keinen Schaden nachweisen können. In besonderen Fällen kann aber auch hier ein Anspruch denkbar sein, wenn dem Arbeitgeber ein Auftrag verloren geht, für den er einen besonders spezialisierten Arbeitnehmer eingestellt hat. Bei durch Leiharbeitnehmern

b) Falls im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Kündigung oder Vertragspflichtverletzungen vereinbart worden sein sollte, ist die Sachlage schon komplizierter. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln neuerdings einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.3.2004, 8 AZR 196/03). Die Formulierung dieser Klausel sollten Sie uns - sofern vorhanden - genau mitteilen, ggf. per Onlineberatung mit Uploadmöglichkeit unter "Unsere Angebote Nr. 5" des Arbeitsvertrages.

c) Ein Unterlassungsanspruch käme dann in Betracht, wenn Sie zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln würden oder selbständig eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen würden. Denn solange der Arbeitsvertrag formal besteht (auch wenn Sie in einfach nicht antreten) wirkt das Konkurrenzverbot.

Fazit: Sie sollten sich Ihre Reaktion anhand der Folgen überlegen. Dabei gibt es neben den vertraglichen Aspekten ("pacta sunt servanda" - Verträge muss man einhalten) eine Risikoabschätzung. Im Regelfall kommen Sie um eine Kündigung des Vertrages nicht herum; wenn Sie ein anderes Angebot bereits während der Kündigungsfrist wahrnehmen wollen, müssen Sie sich mit den oben angesprochenen Risiken a) bis c) auseinandersetzen.

Bitte denken Sie daran, dass Sie in jedem Fall den Arbeitsvertrag schnellstmöglich kündigen, wenn Sie ihn nicht antreten wollen, da andernfalls der Vertrag fortbesteht und sich die Risiken zu a) oder c) längerfristig realisieren können.

Mit freundlichen Grüssen



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.arbeitsvertrag.de


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
19.04.2006
Preis:
75 €
Kunde:
dieselrolf
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt