Guten Tag, ich habe bis zum 05.08.2005 in einer Firma als Außendienstmitarbeiterin gearbeitet mit einem befristeten Vertrag.Dann bekam ich das Angebot in einer neu errichteten Zweigstelle als Innendiensmitarbeiterin (Sekretärin) zu arbeiten. Von der alten Firma erhielt ich am 04.08.05 den Aufhebungsvertrag und trat direkt am 08.08.05 die neue Stelle an.Die sist jetzt 3 Wochen her, ich habe bis jetzt keinen Arbeitsvertrag und werde jeden Tag vertröstet.Was kann ich tun???
Für eine rasche Bearbeitung wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar...
Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Ensch
Sehr geehrte Frau Ensch,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Sie so, daß Sie sich "ohne" Arbeitsvertrag - und Sie meinen damit ohne schriftlichen Arbeitsvertrag - unsicher fühlen. Insofern kann ich Sie beruhigen, denn Sie haben bereits einen Arbeitsvertrag mit Ihrem neuen Arbeitgeber.
Die Begründung oder der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im arbeits- oder sozialrechtlichen Sinne hängt nicht davon ab, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Zwar kennt auch das Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse – so können beispielsweise Kündigungen und Verträge zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen § 623 BGB nur schriftlich wirksam erteilt oder geschlossen werden -, diese beziehen sich aber nicht auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitsverhältnis kann also auch mündlich oder konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien wirksam begründet werden. Die regelmäßige, weisungsgebundene Erbringung von Diensten für Dritte gegen Entgelt - Sie arbeiten dort seit drei Wochen - führt bei Hinzutreten weiterer Umstände üblicherweise zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Der Arbeitnehmer kann sich dann auch auf das geltende Arbeits- und Sozialrecht berufen.
Da für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses keine Schriftformzwang besteht, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch den Abschluß eines schriftlichen Vertrages verweigern. Bei Entgegennahme der Arbeitsleistung ändert dies gleichwohl nach dem o.a. nichts an dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf den Abschluß eines schriftlichen Vertrages kann dann aber bestehen, wenn der Arbeitgeber diesbezüglich eine eindeutige Zusage vor Begründung des Arbeitsverhältnisses getroffen hat. Die Zusage müsste durch Sie gegebenenfalls aber dargelegt und bewiesen werden können, wenn die Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages abgelehnt wird.
Ich kann aber verstehen, daß Sie trotzdem Interesse daran haben, einen Nachweis über Ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen (Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub etc.) zu erhalten. Auch der Gesetzgeber hat das Bedürfnis hiernach erkannt und dem Arbeitnehmer einen Anspruch nach dem Nachweisgesetz (NachwG) verschafft.
Das Gesetz erlegt dem Arbeitgeber, der mit seinem Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat, die Verpflichtung auf, binnen eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 NachwG). Diese Niederschrift ist eine Urkunde und wird „Arbeitsnachweis“ genannt. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 28.07.1995 begründet davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsnachweis unaufgefordert zu erteilen hat.
Enthalten sein müssen der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsort, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Erteilung verweigern, können die Ansprüche auf Niederlegung, Unterzeichnung und Aushändigung der Niederschrift durch Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen. Ihren Anspruch müssen Sie anders als den Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag auch nicht darlegen und beweisen, weil er sich aus dem Gesetz ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de