. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist das Papier nicht wert - im Zweifel können Sie mündliche Vereinbarungen nicht beweisen. Als Arbeitnehmer tragen Sie aber für Vereinbarungen, auf die Sie sich später berufen wollen, die Beweislast.
. Beliebt aber gefährlich: Unterzeichnen Sie im Zweifel keinen Arbeitsvertrag „auf Halde“, solange noch andere Bewerbungen laufen. Der Nichtantritt oder eine Kündigung vor Dienstantritt könnte Sie nämlich eine Vertragsstrafe kosten (wenn das im Arbeitsvertrag vorgesehen ist) oder später einmal Nachteile bringen. Man sieht sich zweimal im Leben.
. Prüfen Sie, ob der Arbeitsvertrag alle Angaben enthält, die § 2 Nachweisgesetz (NachwG) als Mindestinhalt vorsieht. Arbeitgeber, die schon das nicht einhalten, erweisen sich nicht selten auch ansonsten als unzuverlässig.
. Ist der Arbeitgeber richtig bezeichnet, gibt es eine Büroanschrift, ist die Rechtsform korrekt wiedergegeben? Prüfen Sie insbesondere bei Ltd. und anderen Auslandsunternehmen, ob die Firma existiert und holen Sie Auskünfte ein, etwa über die Experten von www.arbeitsvertrag.de. Sonst arbeiten Sie am Ende mehrere Monate umsonst.
. Ist im Vertrag die Arbeitszeit, Überstunden und die Überstundenbezahlung geregelt? Eine Pauschalierung von Überstundenvergütung ist in vielen Fällen unwirksam. Bevor Sie deswegen den Arbeitgeber ansprechen und dieser sie am Ende noch für arbeitsunwillig hält, sollten Sie die Klausel prüfen lassen.
. Sind Urlaubstage (üblich sind zwischen 26 und 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche) und zusätzliche Leistungen wie 13. Gehalt (das ist besser als „Weihnachtsgeld“) geregelt? Achtung: Wenn 30 Tage Urlaub mit dem Zusatz "Werktage" gewährt werden, sind das nur 5 Wochen (Werktage sind alle Tage ausser Sonntag, also die 6-Tage-Woche)!
. Wie ist die Erstattung von Dienstreisen geregelt? Enthält der Vertrag Regelungen über Spesen, Fahrtkostenerstattung oder Reisezeiten?
. Wenn der Arbeitsvertrag Bezug nimmt auf Tarifverträge oder betriebliche Regelungen (Arbeitsordnungen, Reisekostenrichtlinien etc.), beschaffen Sie sich diese. Sonst wissen Sie nämlich nicht, was Sie unterzeichnen.
. Enthält der Arbeitsvertrag Vertragsstrafenregelungen? Dann müssen Sie bei Verstößen damit rechnen, vierstellige Beträge zahlen zu müssen, z.B. wenn Sie wegen eines besseren Angebotes den Job nicht antreten wollen, für den Sie bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.
. Enthält der Vertrag für Sie ungünstige Regelungen? Ungünstig sind u.a. folgende Regelungen:
- Ausschluss der Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
- Befristung des Arbeitsverhältnisses
- Versetzungsklausel über den Arbeitsort hinaus
- Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ohne Vergütung
- Einschränkung/Verbot von Nebentätigkeiten
- Kostenregelung bei Gehaltspfändung
- Abtretungsverbot
- Rückzahlung von Gratifikationen/Weihnachtsgeld
- Verbot der Privatnutzung von E-Mail und Internet (Kündigungsgrund!)
- Vertragsstrafenregelungen
- Freistellungsrecht (Suspendierungsrecht) des Arbeitgebers während Kündigungsfrist
- unklare, d.h. unverbindliche Zielvereinbarungen und Aufstiegsversprechen
- Widerrufsrechte und Vorbehalte für vertraglich geregelte Leistungen
- Herausgabepflicht für Dienstwagen nach Kündigung
- Ausschlussfristen, Verfallfristen, insbesondere zweistufige Fristen