Der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. In der Regel wird der Arbeitsort das Unternehmen des Arbeitgebers sein.
Arbeitsvertragliche Besonderheiten können sich aber speziell dann ergeben, wenn die Art der Arbeit des Arbeitnehmers einen wechselnden Arbeitsplatz mit sich bringt.
Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird. Der Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein, den Arbeitnehmer einseitig zu versetzen, wenn er sich dieses im Arbeitsvertrag vorbehalten hat.
Andernfalls kommen ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nur solche Änderungen der Arbeitsbedingungen in Betracht, die in das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen. Dieses ist umso weiter, je allgemeiner die dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit und der Arbeitsort im Arbeitsvertrag beschrieben sind.
Der Arbeitnehmer hat daher – will er eine Versetzung gegen seinen Willen vermeiden – ein Interesse daran, Einsatzort sowie Art und Umfang seiner Tätigkeit möglichst genau im Arbeitsvertrag beschreiben zu lassen und ein einseitiges Versetzungsrecht des Arbeitgebers auszuschließen. Ohne sein Einverständnis kann der Arbeitgeber eine Versetzung dann nur mittels einer - sozial gerechtfertigten! - Änderungskündigung durchsetzen. Bei einer Versetzung im Sinne des BetrVG ist außerdem die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
Aufgepasst: Unter Umständen kann eine weite Versetzungsmöglichkeit sich aber auch günstig für den Arbeitnehmer auswirken – wenn es nämlich im Rahmen einer Kündigung um anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten oder die in die Sozialauswahl mit einzubeziehenden Arbeitsplätze geht.
Was darf der Arbeitgeber eigentlich alles bestimmen? Diese und andere Fragen rund um das Weisungsrecht des Arbeitgebers beantwortet unsere Seite Direktionsrecht.de
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