Ist nach dem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, ohne dass eine Zielvereinbarung zustandegekommen wäre, dann ist die Vergütungshöhe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der erreichten Vergütung aus der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten. Das heisst, dass nicht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber hinterherlaufen muss. Denn in Einstellungsgespräch und Arbeitsvertrag werden die 100 % meistens so dargestellt: "Das erreicht bei uns jeder" und so der Bewerber zum Vertragsschluss motiviert, weil dieser sich aufgrund der entsprechenden Vorspiegelung die variable Provision als "quasi-fixe" Vergütung vorstellt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
P.S.: Eine ausgezeichnete und umfassende Auseindersetzung zum Thema "Zielvereinbarung" findet man in der Dissertation von Ralph Heiden.