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27.03.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Videoüberwachung: aus gegebenem Anlaß

Na, damit ist natürlich nicht nur die Bespitzelungsaffäre bei Lidl gemeint. Waren ja nur übereifrige Detektive (Ex-Stasi?), die Dinge abgeliefert haben, die gar nicht bestellt waren, was man bei Lidl aber erst nach dem Stern-Bericht gemerkt hat. Die Überwachung von Mitarbeitern durch Videoüberwachung, aber auch durch Detektive ist nicht  anlaßlos  oder lidlhaft zulässig. Grundvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht hinsichtlich einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein "Generalverdacht" reicht nicht (Landesarbeitsgericht Köln vom 29.09.2006 Aktenzeichen 4 Sa 772/06). In öffentlich zugänglichen Räumen ist zudem § 6 b BDSG zu beachten.<o:p></o:p> Die unzulässige Videoüberwachung kann ein Beweisverwertungsverbot und sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Auch die menschliche Überwachung durch den Einsatz von Detektiven  setzt einen entsprechenden Verdacht voraus. Sie ist ebenfalls ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, was gerne vergessen wird. Oder hätten Sie gerne einen Schatten?