Anmerkung: Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Zielvereinbarungen, mit denen Mitarbeiter bei der Einstellung angelockt werden. Das "erreichbare" Gehalt wird als "Formsache" dargestellt, "jeder Mitarbeiter hat bisher immer seine Ziele erreicht". Tatsächlich unterbleibt dann aber eine konkrete Vereinbarung von Zielen, weil der Konflikt um konkrete Vorgaben nicht selten gescheut wird. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat noch keine klare Linie gefunden, einzelne Landesarbeitsgerichte wollen das Risiko sogar dem Arbeitnehmer aufbürden, der meist nicht zu vertreten hat, dass eine neue Zielvereinbarung nicht zustandekommt. Das Bundessozialgericht hat nun festgestellt, dass eine nicht mit konkreten Zielen unterlegte Zielvereinbarung auch dann für das Insolvenzausfallgeld massgeblich ist, wenn die Vereinbarung von Zielen unterbleibt und der Arbeitnehmer dafür nichts kann. Letztlich hat damit das BSG auch eine arbeitsrechtliche Aussage getroffen, denn wenn kein arbeitsrechtlicher Anspruch bestehen würde, könnte sich der variable Gehaltanteil auch beim Insolvenzgeld nicht auswirken.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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