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10.07.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Reisezeiten im Aussendienst sind Arbeitszeit

und müssen bezahlt werden, auch die Fahrt vom Homeoffice zum Kunden, das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 292/08).

Das Urteil hat große Relevanz zur Aussendienstmitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter mit Homeoffice. Das beklagte Unternehmen wollte dem Servicemitarbeiter die tägliche Fahrt vom Homeoffice zum ersten Kunden und zum letzten Kunden nur bezahlen, wenn diese mehr als 30 Minuten in Anspruch nimmt, zog also eine fiktive Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort ab. Das Bundesarbeitsgericht wies dieses Ansinnen mit klaren Worten zurück:

"Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 23, 26; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45, 51; 16. Januar 2002 - 5 AZR 303/00 - zu I 1 a der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 7 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 2; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162, 169).  Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht (BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - BAGE 120, 361, 365).  Dagegen gehört die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (§ 611 Abs. 2 BGB). Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört (BAG 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 3; 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261, 265; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - aaO). Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern, "Reisenden" uä. insgesamt die Dienstleistung iSd. §§ 611, 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. Solche Fahrten sind nicht mit Fahrten zu mehrwöchigen Einsätzen in anderen Betrieben (hierzu BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01 - Rn. 35) gleichzusetzen. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (vgl. BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 303/00 - zu I 1 b der Gründe, aaO; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - aaO)."

Damit dürfte den in letzter Zeit tatsächlich  zunehmenden Versuchen, die Reisen zu den Kunden wie Wegezeit als nicht vergütete Arbeitszeit zu behandeln, der Boden entzogen sein. Selbstverständlich sind die Reisen im Aussendienst auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so dass bei Ruhezeiten und Pausen auch die Reisezeiten zu beachten sind.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte und Fachanwälte