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28.07.2010
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Postdienstunfähig heißt nicht erwerbsunfähig

Bei der Post geht es ruckzuck in die Rente, wenn der Postbetriebsarzt auf "postdienstunfähig" erkennt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist der Arbeitnehmer der Post (DHL) verpflichtet, die Betriebsrente bzw. VAP-Rente zu beantragen, andernfalls "Kündigung am Hals", so die Post (sinngemäß) in Schreiben an die Mitarbeiter. Mit diesem Antrag bringt sich der Postmitarbeiter allerdings unwiderruflich um den Kündigungsschutz, so das Bundesarbeitsgericht. Bei Schwerbehinderten schätzen wir die Sachlage wegen des inzwischen strengeren SGB IX allerdings etwas anders ein (wir berichteten). Die böse Überraschung folgt nach dem aufforderungsgemäßen Antrag der Mitarbeiter: Die DRV lehnt eine Rente wegen Erwerbsminderung ab (zu Recht: LSG Hamburg, 13.08.2008, L 1 RJ 67/03) und der betroffene Mitarbeiter steht mit einer Minirente da. Sobald das ärztliche Untersuchungsergebnis mit dem Befund: "Postdienstunfähig" vorliegt, sollten Postbeschäftigte einen Rechtsanwalt aufsuchen. Nur so kann die rechtlich richtige und interessengerechte Entscheidung getroffen werden.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Brühl (Köln/Bonn)