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18.08.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Mündliche Kündigung

In bestimmten Branchen wie der Gastronomie ist es immer noch verbreitet, mündlich zu kündigen. Dabei fällt nicht einmal das Wort "Kündigung". Sätze wie "Du kannst mich mal", "Dann geh doch" oder "Pack Deine Sachen" haben hier zwar einen eindeutigen Erklärungsinhalt. Allerdings kollidiert das Gewollte beim Arbeitsvertrag mit der gesetzlichen Schriftform für die Kündigung, § 623 BGB. Eine mündliche Kündigung funktioniert daher nicht. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Aufhebungsvertrag, so dass das "Du mich auch" oder "Gerne" auch nicht ausreicht, um eine einvernehmliche Beendigung zu begründen.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte