"Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG sind in der Regel nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die im Gesetz allein geregelte unverzügliche Anzeige einer Ersterkrankung, sondern nach der Rechtsprechung - noch zu § 3 Lohnfortzahlungsgesetz - und der herrschenden Meinung auch für die unverzügliche Meldung einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG v. 23.8.1992 EzA zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 16.8.1991 AP 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung)."
so das Hessische Landesarbeitsgericht vom 01.12.2006 Aktenzeichen: 12 Sa 737/06
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte