Arbeitsvertrag - Anwalt Muster Vorlage

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.arbeitsvertrag.de
www.arbeitsvertrag.de
Unsere Angebote
Fragen stellen
Anwalt/Experte
Der Arbeitsvertrag
Infos /Muster finden
Arbeitsvertrag-Check
Onlineberatung
Kostenlose Beiträge
Aktuelles
Rechtswörterbuch
Büchertipps
Anmelden
Details
26.07.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Gehaltsabrechnung: kein Schuldanerkenntnis

Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar (so das Landesarbeitsgericht Köln vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1329/06, Volltext im Anschluss an ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02).

Häufig kommen Arbeitnehmer zum Anwalt, weil sie das Geld, das auf der Abrechnung steht, oder den Urlaub, der dort noch als Resturlaub eingetragen ist, fordern wollen. Schliesslich gebe der Arbeitgeber damit ja zu, dass der Anspruch bestehe.

Eine Gehaltsabrechnung enthalte aber grundsätzlich kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so das Landesarbeitsgericht, da die Abrechnung nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05). Eine Gehaltsabrechnung dient lediglich der Erläuterung und näheren Aufschlüsselung der Gehaltsauszahlung bzw. Gehaltsüberweisung. Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, so das Landesarbeitsgericht in Köln.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte