Wer Urlaub nehmen möchte, mag diesen beantragen. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Dieser allgemeine Grundsatz (§ 7 Abs. 1 BUrlG) gilt auch während der EM.
Einen Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub für einzelne Spiele gibt es nicht. Denn § 7 Abs. 2 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub zusammenhängend genommen wird.
Man sollte sich also rechtzeitig mit dem Chef und den Kollegen absprechen.
Und Vorsicht: Wer sich selbst beurlaubt oder ankündigt, sich im Falle der Nichtgewährung von Urlaub krankschreiben zu lassen, riskiert die fristlose Kündigung.
Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag Überstunden vereinbart sind, ist der Chef nicht gehalten, während der EM davon Abstand zu nehmen, diese auch anzuordnen.
Ein Recht auf Fernsehen haben Arbeitnehmer ebenfalls nicht. Wenn ein Radio nicht stört, kann es aber erlaubt sein.
Im Interesse eines guten Betriebsklimas ist jedoch zu erwarten, dass viele Unternehmen die Freude der Fans großzügig sehen und auch unterstützen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht