Damit ist höchstrichterlich zwar immer noch nicht geklärt, ob Ein-Euro-Jobber Arbeitnehmer sein können (JuracityBlog berichtete) und ob die Einstellung mitbestimmungspflichtig ist (JuracityBlog berichtete), aber der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat damit grundsätzlich den "Ein-Euro-Job" als öffentlich-rechtlich, genauer sozialrechtlich eingeordnet. Der echte Ein-Euro-Jobber dürfte demnach auch nach Ansicht des 5. Senats kein Arbeitnehmer sein.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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