Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, so das Bundesarbeitsgericht gestern. Die Ein-Euro-Jobberin hatte sich allerdings - vergeblich - darauf berufen, es läge ein reguläres Arbeitsverhältnis vor, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §Â 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen hätten.