Entscheidend ist alleine, wann die Kündigung zugeht und daß dieser Nachweis erbracht werden kann.
Die Datierung des Kündigungsschreibens ist dabei nicht einmal als Indiz nützlich, weil leicht manipulierbar. Es hilft also auch nicht, wenn das per Post versendete Kündigungsschreiben auf den 21.08.2008 datiert ist, der Empfänger aber behauptet, es erst am 01.09.2008 erhalten zu haben. Kann der Kündigende das Datum eines früheren Zugangs nicht beweisen (z.B. beim Einwurfeinschreiben), geht das Gericht vom Datum aus, dass der Empfänger als Zugangsdatum angibt. Es gibt im Zivilrecht, also bei der Kündigung von Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Handyvertrag und Co. keine Vermutung, dass ein Brief ein bis drei Tage nach Aufgabe zugeht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte