Arbeitsvertrag - Anwalt Muster Vorlage

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.arbeitsvertrag.de
www.arbeitsvertrag.de
Unsere Angebote
Fragen stellen
Anwalt/Experte
Der Arbeitsvertrag
Infos /Muster finden
Arbeitsvertrag-Check
Onlineberatung
Kostenlose Beiträge
Aktuelles
Rechtswörterbuch
Büchertipps
Anmelden
Details
22.11.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

AT-Mitarbeiter: Arbeitsrecht 2. Klasse ?

Gilt für AT-Mitarbeiter ein eigenes Arbeitsrecht? Spezielle Kündigungsfristen? Ausnahmen vom Kündigungsschutz? Größere Flexibilität bei Arbeitszeit und Arbeitsvertrag? So schlimm ist es tatsächlich nicht. Für AT-Mitarbeiter gilt zwar das normale Arbeitsrecht ohne Ausnahme, anders als bei leitenden Angestellten. Auch der Betriebsrat ist für die AT-Mitarbeiter zuständig. Und trotzdem fehlt ein wichtiger Teil des Arbeitsrechts, wie der Name schon sagt: der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf AT-Mitarbeiter (aussertarifliche Mitarbeiter). Arbeitsrechtlich bedeutet das: Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (4 Wochen) statt 30 Tage wie nach vielen Tarifverträgen. Jedenfalls theoretisch, denn die meisten Arbeitsverträge sehen gleichwohl im wesentlichen die tariflichen Besserstellungen auch für AT-Mitarbeiter vor. Müssten es aber nicht. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungesetz und andere Arbeitsgesetze gelten dagegen - anders als bei leitenden Angestellten uneingeschränkt auch für AT-Angestellte. Entgegen eines verbreiteten Gerüchts müssen aussertarifliche Angestellte allerdings nicht unentgeltlich Überstunden leisten. Entsprechende - tatsächlich in der Praxis weitverbreitetete - Überstundenpauschalen kippen die Arbeitsgerichte gerade.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte