Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters war eine Erfolgsbeteiligung von bis zu 8.400 Mark pro Jahr vorgesehen. Die Zahlung setzte neben einem entsprechend hohen Jahresergebnisses des Unternehmens "gute persönliche Leistungen" des Arbeitnehmers voraus. Bei Kündiung des Arbeitsvertrag zwischen 1. Januar und 31. März war in der Klausel vorgesehen, dass der Arbeitnehmer die Erfolgsbeteiligung des Vorjahres an den Arbeitgeber zurück zahlen muss.
Entscheidend war wohl für das LAG, dass die Erfolgsbeteiligung auch auf die Leistung Bezug nahm und damit dem Entgelt zuzuordnen war, für das der Arbeitnehmer eine Gegenleistung erbringt. Aber auch die mangelnde Transparenz der Klausel fand bei dem Landesarbeitsgericht wenig Verständnis.
Interessant wäre sicher gewesen, was das Bundesarbeitsgericht dazu gemeint hätte, da sich das höchste Arbeitsgerichte gerade in jüngster Zeit intensiv mit Arbeitsvertragsklauseln auseinandergesetzt hat, z.B. zur Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten (JuracityBlog berichtete). Leider hat das LAG in Stuttgart die Revision nicht zugelassen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass das Bundesarbeitsgericht die Frage im Ergebnis anders gesehen hätte. Der Trend - auch bei den Landesarbeitsgerichten - geht gegen früher verbreitete Arbeitsvertragsklauseln wie Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte (JuracityBlog berichtete) und Vertragsstrafen (JuracityBlog berichtete).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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