Liegt ein Betriebsteilübergang vor, ist Voraussetzung für den Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der Freistellungsphase allerdings, dass der Arbeitnehmer in Altersteilzeit dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 31.1.2008, 8 AZR 27/07).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte